Welche Versicherung zahlt bei Einbruch? Ratgeber 2026
Veröffentlicht am 31. Mai 2026 · Aktualisiert am 31. Mai 2026

Der Schock sitzt tief, wenn man nach einem Einbruch vor aufgebrochenen Türen und durchwühlten Schränken steht. Direkt danach kommt eine sehr praktische Frage: Wer zahlt das alles — und welche Versicherung ist überhaupt zuständig? Die Verwirrung ist verständlich, denn an einem einzigen Einbruch hängen oft drei verschiedene Versicherungen mit jeweils klar abgegrenzten Zuständigkeiten.
Dieser Ratgeber sortiert das Routing: Welche Police trägt welchen Schaden, was gilt für Mieter gegenüber Eigentümern, und wo liegen die Lücken, an denen die Regulierung scheitert. Für die Detailfragen rund um die Hausratversicherung (Rabatte, Versicherungssumme, Obliegenheiten) verweisen wir auf den vertiefenden Ratgeber Hausratversicherung & Einbruch.
Die 60-Sekunden-Antwort
Welche Versicherung bei einem Einbruch zahlt, hängt davon ab, was zu Schaden kam:
| Schaden | Zuständige Versicherung | Wer braucht sie |
|---|---|---|
| Gestohlener/beschädigter Hausrat (Schmuck, Elektronik, Möbel, Bargeld) | Hausratversicherung | Mieter und Eigentümer |
| Bauliche Schäden am Gebäude (aufgebrochene Tür, Fensterrahmen, Mauerwerk, Rollladen) | Wohngebäudeversicherung | Eigentümer (selbstnutzend oder vermietend) |
| Zerbrochene Glasscheiben (Fenster, Terrassentür) | Glasversicherung (oft Zusatzbaustein) | Mieter und Eigentümer optional |
| Gestohlene Geschäfts-/Betriebsausstattung | Inhaltsversicherung (gewerblich) | Gewerbetreibende |
Merksatz: Hausrat zahlt für das, was IN der Wohnung war. Wohngebäude zahlt für das, was AN der Wohnung beschädigt wurde.
Hausratversicherung — der bewegliche Inhalt
Die Hausratversicherung ist die zentrale Police bei einem Einbruch. Sie ersetzt alles Bewegliche in der Wohnung, das gestohlen oder bei der Tat beschädigt wurde — typischerweise zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert), nicht zum Zeitwert:
- entwendetes Diebesgut: Schmuck, Bargeld (begrenzt), Elektronik, Fahrräder (je nach Tarif), Kleidung
- bei der Tat beschädigte Einrichtung: zerschnittene Polster, demolierte Möbel
- Vandalismusschäden am Inhalt, auch wenn nichts gestohlen wurde
Wichtig: Damit überhaupt ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Bedingungen vorliegt, muss der Täter eine Sperre überwinden — also ein Fenster aufhebeln, ein Schloss knacken, eine Tür aufbrechen. Ein durch ein gekipptes Fenster eingestiegener Täter erfüllt diese Definition häufig nicht, weil das Fenster als „geöffnet" und nicht als „verschlossen" gilt. Das führt regelmäßig zu Leistungskürzung oder -ablehnung.
Die Detailfragen — Versicherungssumme, Wertsachen-Grenzen (oft 20–50 % der Summe), Rabatt für eine VdS-Anlage (belastbar 5–15 %) und die Beweispflicht mit Stehlgutliste — behandelt der eigene Hausratversicherungs-Ratgeber.
Wohngebäudeversicherung — die feste Bausubstanz
Alles, was fest mit dem Gebäude verbunden ist und beim Einbruch beschädigt wurde, fällt nicht unter Hausrat, sondern unter die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers:
- aufgebrochene oder beschädigte Haus- und Wohnungstüren
- demolierte Fensterrahmen, Rollläden, Roste
- beschädigtes Mauerwerk, eingetretene Kellertüren
- fest verbaute Einbauküchen (je nach Police und Definition)
Für Mieter ist das praktisch relevant: Wer zur Miete wohnt, hat in der Regel keine eigene Wohngebäudeversicherung — die liegt beim Vermieter. Bauliche Einbruchschäden an der Mietsache melden Mieter daher dem Vermieter, dessen Gebäudeversicherung reguliert. Manche Hausrat-Tarife enthalten ergänzend einen Baustein „Schäden an Mietsachen", der kleinere Beschädigungen abdeckt — ein Blick in die eigenen Bedingungen lohnt sich.
Glasversicherung — der Sonderfall Scheibe
Zerbrochene Scheiben sind ein eigener Fall. Die reine Glasbruchversicherung (häufig ein Zusatzbaustein zur Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung) ersetzt Fenster- und Türverglasung unabhängig von der Schadensursache. Ob bei einem Einbruch die zerbrochene Scheibe über die Glasversicherung, die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung läuft, hängt vom konkreten Tarif ab — im Zweifel klärt das die Schadenmeldung beim Versicherer. Eine separate Glasversicherung lohnt sich vor allem bei großflächigen Terrassen- oder Wintergartenverglasungen.
Mieter oder Eigentümer — wer braucht welche Police?
| Konstellation | Hausrat | Wohngebäude | Glas (optional) |
|---|---|---|---|
| Mieter | ✅ eigene Police | ❌ (Vermieter) | optional |
| Selbstnutzender Eigentümer | ✅ eigene Police | ✅ eigene Police | optional |
| Vermietender Eigentümer | ❌ (Mieter) | ✅ eigene Police | optional |
Die häufigste Lücke: Mieter, die glauben, „der Vermieter ist ja versichert" — und keine eigene Hausratversicherung haben. Für den gestohlenen Inhalt zahlt aber ausschließlich die eigene Hausratversicherung des Mieters, nicht die Gebäudeversicherung des Vermieters.
Gewerbe: die Inhaltsversicherung
Bei Einbrüchen in Ladengeschäfte, Praxen oder Büros greift keine private Hausratversicherung, sondern die gewerbliche Inhaltsversicherung (Geschäftsinhaltsversicherung). Sie ersetzt Waren, Einrichtung, Technik und Bargeldbestände nach den vereinbarten Summen — oft mit eigenen Anforderungen an die mechanische und elektronische Sicherung (z. B. zertifizierte Einbruchmeldeanlage ab bestimmten Warenwerten). Details zu gewerblichen Konstellationen im Gewerbe-Ratgeber.
Wann die Versicherung nicht (voll) zahlt
Die häufigsten Gründe für eine gekürzte oder verweigerte Regulierung — unabhängig von der Police:
- Grobe Fahrlässigkeit (§ 81 VVG): Lässt der Versicherte den Einbruch grob fahrlässig zu — etwa durch ein gekipptes Fenster, eine unverschlossene Tür oder den unter der Fußmatte versteckten Schlüssel — darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen, in schweren Fällen ganz verweigern. Viele Tarife verzichten per „grobe-Fahrlässigkeit-eingeschlossen"-Klausel bis zu einer bestimmten Summe darauf — auch das steht in den Bedingungen.
- Obliegenheitsverletzung: Wenn eine vereinbarte Alarmanlage zur Tatzeit nicht scharf geschaltet war, die jährliche Wartung fehlt oder die VdS-Klasse nicht den Tarifanforderungen entsprach, kann reguliert gekürzt werden.
- Wertsachen-Grenzen: Schmuck, Bargeld und Edelmetalle sind nur bis zu einem Sublimit (oft 20–50 % der Versicherungssumme) abgedeckt — höhere Werte gehören in einen Tresor oder eine separate Wertsachenversicherung.
- Fehlende Beweise: Ohne Polizei-Anzeige und ohne plausible Stehlgutliste ist die Regulierung schwierig.
Keine Versicherung der Welt verhindert den Einbruch — sie mildert nur die finanziellen Folgen. Die wirksamste Schadensbegrenzung bleibt die Prävention: Rund jeder zweite Einbruch scheitert laut Einbruchstatistik 2025/2026 bereits an guter mechanischer Sicherung.
Was Sie nach einem Einbruch konkret tun müssen
- Polizei rufen (110) — die Anzeige ist für jede Regulierung zwingend. Nichts aufräumen, bis die Spurensicherung da war.
- Versicherer unverzüglich melden — Hausrat-, Gebäude- und ggf. Glasversicherung. Schadennummer notieren.
- Stehlgutliste erstellen — entwendete Gegenstände mit Wert und, wenn vorhanden, Kaufbeleg oder Foto. Diese Liste geht auch an die Polizei.
- Schäden dokumentieren — Fotos von aufgebrochenen Türen und Fenstern, bevor Sie provisorisch sichern.
- Provisorisch sichern — die aufgebrochene Tür/das Fenster notdürftig verschließen (Schlüsseldienst-Beleg aufheben, oft erstattungsfähig).
Prävention senkt Beitrag und Risiko
Eine VdS-zertifizierte Alarmanlage kann den Hausrat-Beitrag belastbar um 5–15 % senken — und reduziert vor allem das Risiko selbst. Wer wissen will, was mechanische und elektronische Sicherung für das eigene Objekt kostet, nutzt den Kostenrechner. Welche Maßnahmen die Polizei priorisiert, steht im Ratgeber Welche Alarmanlage empfiehlt die Polizei? und für die Mechanik im Ratgeber Einbruchschutz Haustür (RC2).
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung. Maßgeblich sind immer die konkreten Bedingungen Ihres Tarifs — im Zweifel beim eigenen Versicherer schriftlich nachfragen.
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