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Welche Versicherung zahlt bei Einbruch? Ratgeber 2026

Veröffentlicht am 31. Mai 2026 · Aktualisiert am 31. Mai 2026

Welche Versicherung zahlt bei Einbruch? Ratgeber 2026

Der Schock sitzt tief, wenn man nach einem Einbruch vor aufgebrochenen Türen und durchwühlten Schränken steht. Direkt danach kommt eine sehr praktische Frage: Wer zahlt das alles — und welche Versicherung ist überhaupt zuständig? Die Verwirrung ist verständlich, denn an einem einzigen Einbruch hängen oft drei verschiedene Versicherungen mit jeweils klar abgegrenzten Zuständigkeiten.

Dieser Ratgeber sortiert das Routing: Welche Police trägt welchen Schaden, was gilt für Mieter gegenüber Eigentümern, und wo liegen die Lücken, an denen die Regulierung scheitert. Für die Detailfragen rund um die Hausratversicherung (Rabatte, Versicherungssumme, Obliegenheiten) verweisen wir auf den vertiefenden Ratgeber Hausratversicherung & Einbruch.


Die 60-Sekunden-Antwort

Welche Versicherung bei einem Einbruch zahlt, hängt davon ab, was zu Schaden kam:

Schaden Zuständige Versicherung Wer braucht sie
Gestohlener/beschädigter Hausrat (Schmuck, Elektronik, Möbel, Bargeld) Hausratversicherung Mieter und Eigentümer
Bauliche Schäden am Gebäude (aufgebrochene Tür, Fensterrahmen, Mauerwerk, Rollladen) Wohngebäudeversicherung Eigentümer (selbstnutzend oder vermietend)
Zerbrochene Glasscheiben (Fenster, Terrassentür) Glasversicherung (oft Zusatzbaustein) Mieter und Eigentümer optional
Gestohlene Geschäfts-/Betriebsausstattung Inhaltsversicherung (gewerblich) Gewerbetreibende

Merksatz: Hausrat zahlt für das, was IN der Wohnung war. Wohngebäude zahlt für das, was AN der Wohnung beschädigt wurde.


Hausratversicherung — der bewegliche Inhalt

Die Hausratversicherung ist die zentrale Police bei einem Einbruch. Sie ersetzt alles Bewegliche in der Wohnung, das gestohlen oder bei der Tat beschädigt wurde — typischerweise zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert), nicht zum Zeitwert:

  • entwendetes Diebesgut: Schmuck, Bargeld (begrenzt), Elektronik, Fahrräder (je nach Tarif), Kleidung
  • bei der Tat beschädigte Einrichtung: zerschnittene Polster, demolierte Möbel
  • Vandalismusschäden am Inhalt, auch wenn nichts gestohlen wurde

Wichtig: Damit überhaupt ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Bedingungen vorliegt, muss der Täter eine Sperre überwinden — also ein Fenster aufhebeln, ein Schloss knacken, eine Tür aufbrechen. Ein durch ein gekipptes Fenster eingestiegener Täter erfüllt diese Definition häufig nicht, weil das Fenster als „geöffnet" und nicht als „verschlossen" gilt. Das führt regelmäßig zu Leistungskürzung oder -ablehnung.

Die Detailfragen — Versicherungssumme, Wertsachen-Grenzen (oft 20–50 % der Summe), Rabatt für eine VdS-Anlage (belastbar 5–15 %) und die Beweispflicht mit Stehlgutliste — behandelt der eigene Hausratversicherungs-Ratgeber.


Wohngebäudeversicherung — die feste Bausubstanz

Alles, was fest mit dem Gebäude verbunden ist und beim Einbruch beschädigt wurde, fällt nicht unter Hausrat, sondern unter die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers:

  • aufgebrochene oder beschädigte Haus- und Wohnungstüren
  • demolierte Fensterrahmen, Rollläden, Roste
  • beschädigtes Mauerwerk, eingetretene Kellertüren
  • fest verbaute Einbauküchen (je nach Police und Definition)

Für Mieter ist das praktisch relevant: Wer zur Miete wohnt, hat in der Regel keine eigene Wohngebäudeversicherung — die liegt beim Vermieter. Bauliche Einbruchschäden an der Mietsache melden Mieter daher dem Vermieter, dessen Gebäudeversicherung reguliert. Manche Hausrat-Tarife enthalten ergänzend einen Baustein „Schäden an Mietsachen", der kleinere Beschädigungen abdeckt — ein Blick in die eigenen Bedingungen lohnt sich.


Glasversicherung — der Sonderfall Scheibe

Zerbrochene Scheiben sind ein eigener Fall. Die reine Glasbruchversicherung (häufig ein Zusatzbaustein zur Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung) ersetzt Fenster- und Türverglasung unabhängig von der Schadensursache. Ob bei einem Einbruch die zerbrochene Scheibe über die Glasversicherung, die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung läuft, hängt vom konkreten Tarif ab — im Zweifel klärt das die Schadenmeldung beim Versicherer. Eine separate Glasversicherung lohnt sich vor allem bei großflächigen Terrassen- oder Wintergartenverglasungen.


Mieter oder Eigentümer — wer braucht welche Police?

Konstellation Hausrat Wohngebäude Glas (optional)
Mieter ✅ eigene Police ❌ (Vermieter) optional
Selbstnutzender Eigentümer ✅ eigene Police ✅ eigene Police optional
Vermietender Eigentümer ❌ (Mieter) ✅ eigene Police optional

Die häufigste Lücke: Mieter, die glauben, „der Vermieter ist ja versichert" — und keine eigene Hausratversicherung haben. Für den gestohlenen Inhalt zahlt aber ausschließlich die eigene Hausratversicherung des Mieters, nicht die Gebäudeversicherung des Vermieters.


Gewerbe: die Inhaltsversicherung

Bei Einbrüchen in Ladengeschäfte, Praxen oder Büros greift keine private Hausratversicherung, sondern die gewerbliche Inhaltsversicherung (Geschäftsinhaltsversicherung). Sie ersetzt Waren, Einrichtung, Technik und Bargeldbestände nach den vereinbarten Summen — oft mit eigenen Anforderungen an die mechanische und elektronische Sicherung (z. B. zertifizierte Einbruchmeldeanlage ab bestimmten Warenwerten). Details zu gewerblichen Konstellationen im Gewerbe-Ratgeber.


Wann die Versicherung nicht (voll) zahlt

Die häufigsten Gründe für eine gekürzte oder verweigerte Regulierung — unabhängig von der Police:

  • Grobe Fahrlässigkeit (§ 81 VVG): Lässt der Versicherte den Einbruch grob fahrlässig zu — etwa durch ein gekipptes Fenster, eine unverschlossene Tür oder den unter der Fußmatte versteckten Schlüssel — darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen, in schweren Fällen ganz verweigern. Viele Tarife verzichten per „grobe-Fahrlässigkeit-eingeschlossen"-Klausel bis zu einer bestimmten Summe darauf — auch das steht in den Bedingungen.
  • Obliegenheitsverletzung: Wenn eine vereinbarte Alarmanlage zur Tatzeit nicht scharf geschaltet war, die jährliche Wartung fehlt oder die VdS-Klasse nicht den Tarifanforderungen entsprach, kann reguliert gekürzt werden.
  • Wertsachen-Grenzen: Schmuck, Bargeld und Edelmetalle sind nur bis zu einem Sublimit (oft 20–50 % der Versicherungssumme) abgedeckt — höhere Werte gehören in einen Tresor oder eine separate Wertsachenversicherung.
  • Fehlende Beweise: Ohne Polizei-Anzeige und ohne plausible Stehlgutliste ist die Regulierung schwierig.

Keine Versicherung der Welt verhindert den Einbruch — sie mildert nur die finanziellen Folgen. Die wirksamste Schadensbegrenzung bleibt die Prävention: Rund jeder zweite Einbruch scheitert laut Einbruchstatistik 2025/2026 bereits an guter mechanischer Sicherung.


Was Sie nach einem Einbruch konkret tun müssen

  1. Polizei rufen (110) — die Anzeige ist für jede Regulierung zwingend. Nichts aufräumen, bis die Spurensicherung da war.
  2. Versicherer unverzüglich melden — Hausrat-, Gebäude- und ggf. Glasversicherung. Schadennummer notieren.
  3. Stehlgutliste erstellen — entwendete Gegenstände mit Wert und, wenn vorhanden, Kaufbeleg oder Foto. Diese Liste geht auch an die Polizei.
  4. Schäden dokumentieren — Fotos von aufgebrochenen Türen und Fenstern, bevor Sie provisorisch sichern.
  5. Provisorisch sichern — die aufgebrochene Tür/das Fenster notdürftig verschließen (Schlüsseldienst-Beleg aufheben, oft erstattungsfähig).

Prävention senkt Beitrag und Risiko

Eine VdS-zertifizierte Alarmanlage kann den Hausrat-Beitrag belastbar um 5–15 % senken — und reduziert vor allem das Risiko selbst. Wer wissen will, was mechanische und elektronische Sicherung für das eigene Objekt kostet, nutzt den Kostenrechner. Welche Maßnahmen die Polizei priorisiert, steht im Ratgeber Welche Alarmanlage empfiehlt die Polizei? und für die Mechanik im Ratgeber Einbruchschutz Haustür (RC2).

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung. Maßgeblich sind immer die konkreten Bedingungen Ihres Tarifs — im Zweifel beim eigenen Versicherer schriftlich nachfragen.

FAQ

Häufige Fragen

Welche Versicherung zahlt bei einem Einbruch?

Das hängt davon ab, was zu Schaden kam. Die Hausratversicherung ersetzt den gestohlenen und beschädigten beweglichen Inhalt der Wohnung (Schmuck, Elektronik, Möbel, Bargeld im Rahmen der Grenzen) — sie ist die zentrale Police und gilt für Mieter wie Eigentümer. Bauliche Schäden am Gebäude (aufgebrochene Türen, demolierte Fensterrahmen, beschädigtes Mauerwerk) trägt die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers; Mieter melden solche Schäden dem Vermieter. Zerbrochene Scheiben laufen je nach Tarif über eine Glasversicherung, die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung. Merksatz: Hausrat zahlt für das, was IN der Wohnung war, Wohngebäude für das, was AN der Wohnung beschädigt wurde.

Wer zahlt die aufgebrochene Tür nach einem Einbruch?

Die aufgebrochene Tür und andere bauliche Schäden (Fensterrahmen, Rollläden, Mauerwerk) sind feste Bestandteile des Gebäudes und damit Sache der Wohngebäudeversicherung. Als selbstnutzender Eigentümer melden Sie den Schaden Ihrer eigenen Gebäudeversicherung. Als Mieter haben Sie in der Regel keine eigene Gebäudeversicherung — Sie melden den baulichen Schaden dem Vermieter, dessen Police reguliert. Die provisorische Notsicherung durch den Schlüssel- oder Notdienst ist oft erstattungsfähig; den Beleg aufheben. Der gestohlene Inhalt dagegen läuft immer über die Hausratversicherung des Bewohners, nicht über die Gebäudeversicherung.

Brauche ich als Mieter eine eigene Versicherung gegen Einbruch?

Ja. Für den gestohlenen oder beschädigten Inhalt der Wohnung zahlt ausschließlich die eigene Hausratversicherung des Mieters — nicht die Gebäudeversicherung des Vermieters. Das ist die häufigste Versicherungslücke: Mieter ohne Hausratversicherung bleiben auf dem Wert ihres entwendeten Hausrats sitzen, weil die Police des Vermieters nur das Gebäude selbst abdeckt. Eine Hausratversicherung ist für Mieter daher die wichtigste Absicherung gegen Einbruch. Bauliche Schäden an der Mietwohnung trägt weiterhin der Vermieter über seine Gebäudeversicherung.

Was ist bei einem Einbruch versichert — und was nicht?

Versichert sind grundsätzlich der entwendete Hausrat zum Neuwert, bei der Tat beschädigte Einrichtung und Vandalismusschäden — sofern ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Bedingungen vorliegt, der Täter also eine Sperre überwunden hat (Fenster aufgehebelt, Schloss geknackt). Nicht oder nur gekürzt erstattet wird häufig: Einstieg durch ein gekipptes oder offenes Fenster (gilt nicht als Einbruch), grob fahrlässig ermöglichte Taten nach § 81 VVG (unverschlossene Tür, versteckter Schlüssel), Wertsachen oberhalb des Sublimits (oft 20–50 % der Versicherungssumme) sowie Fälle ohne Polizei-Anzeige oder plausible Stehlgutliste. Auch eine vereinbarte, aber zur Tatzeit nicht scharf geschaltete Alarmanlage kann die Leistung kürzen.

Was muss ich nach einem Einbruch tun, damit die Versicherung zahlt?

Zuerst die Polizei rufen (110) — die Anzeige ist für jede Regulierung zwingend, und bis zur Spurensicherung sollte nichts aufgeräumt werden. Danach den oder die zuständigen Versicherer unverzüglich melden (Hausrat-, ggf. Gebäude- und Glasversicherung) und die Schadennummer notieren. Erstellen Sie eine Stehlgutliste mit den entwendeten Gegenständen, Werten und — wenn vorhanden — Kaufbelegen oder Fotos; diese Liste geht auch an die Polizei. Dokumentieren Sie aufgebrochene Türen und Fenster mit Fotos, bevor Sie provisorisch sichern, und heben Sie den Beleg des Notdienstes auf. Wer regelmäßig eine Foto-Inventur der wichtigsten Gegenstände macht und die Belege außerhalb der Wohnung sichert, erleichtert die spätere Beweisführung erheblich.